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Mehr Sicherheit für Ihren Erfolg.

Sicherheitstechnische
Betreuung nach DGUV V2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Flucht- & Rettungswegpläne

Lärm-, Vibrations-, und Raumluftmessung

Betriebe bis 10 Beschäftigte

Unterweisung der Mitarbeiter

Sicherheitstechnische Betreuung

Sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV V2

Die sicherheitstechnische Betreuung, auch Arbeitsschutzbetreuung genannt, dient der Gestaltung eines Arbeitsumfeldes, in dem die Beschäftigten keinen bzw. in möglichst geringem Umfang arbeitsbedingten Gefährdungen und Belastungen ausgesetzt sind. 
Eine wirksame Arbeitsschutzbetreuung zeichnet sich durch regelmäßige und proaktive Maßnahmen seitens der
bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit aus, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sicherstellen sollen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, sowie die Implementation geeigneter, Präventivmaßnahmen in die bestehende Arbeitsorganisation.
Oft macht es Sinn die Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit mit der Bestellung eines
externen Brandschutzbeauftragten zu verbinden, um so einen Ansprechpartner für alle sicherheitstechnischen Themen zu haben.

Die Arbeitsschutzbetreuung ist aus drei Gründen für jedes Unternehmen unerlässlich:

1. Ethische Verantwortung
Es ist die Pflicht eines jeden Arbeitgebers und jeder verantwortungsbewussten Führungskraft, auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Beschäftigten zu achten. 


2. Wirtschaftliche Notwendigkeit
Jeder Arbeitsunfall führt zu einem potenziell langfristigen Ausfall des betroffenen Mitarbeiters, welcher in den ersten 6 Wochen durch den Arbeitgeber gegenfinanziert werden muss. Zudem können durch Produktions- und Auftragsverzögerungen erhebliche Ertragsausfälle entstehen.

3. Gesetzlicher Zwang

Diverse Gesetze und Vorschriften zur Arbeitssicherheit - die befolgt werden müssen - schreiben ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsschutzbetreuung vor.

Was beinhaltet die sicherheitstechnische Betreuung?

Für wen gilt die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung nach DGUV V2?

Rechtliche Grundlagen

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Betriebssicherheitsverordung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die  Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bezieht sich speziell auf die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten während der Verwendung von technischen Arbeitsmitteln wie z.B. Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen, Druckbehältern oder auch Computern an Büroarbeitsplätzen.
Ziel der BetrSichV ist es, Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren durch eine sicherheitsgerechte Gestaltung und einem ordnungsgemäßem Betrieb der Arbeitsmittel vorzubeugen.
Die grundlegenden Werkzeuge der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Erreichung dieses Ziels, sind die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel, sowie wiederkehrende
technische Sicherheitsprüfungen

Zur Umsetzung der Vorgaben der BetrSichV verfolgen HIRAcon's Sicherheitsingenieure folgenden
Ansatz:

1. Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
Alle Arbeitsmittel werden im Hinblick auf Gefährdungen für die Beschäftigten während des Betriebs sowie bei der Zusammenwirkung mit anderen Arbeitsmitteln beurteilt und ggf. Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Verwendung der Arbeitsmittel implementiert.

2. Festlegung der Prüffristen
Die Nachweise für die technischen Sicherheitsprüfungen werden erfasst, beurteilt und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgewertet. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen geprüft werden müssen.


3. Festlegung der befähigten Person für die Prüfung
Auf Grundlage der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV werden Art, Umfang und Fristen  der erforderlichen Prüfungen, wie auch die Voraussetzungen, welche die prüfende Person erfüllen muss, empfohlen. Hierdurch wird die Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG durch die Unterlagen der einzelnen Arbeitsmittel ergänzt.

4. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung und laufende Fristenkontrolle
Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV wird jährlich fortgeschrieben, insbesondere bei Anschaffung neuer Arbeitsmittel.
Zusätzlich erfolgt eine laufende Prüffristenkontrolle um die Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen zu gewährleisten.

Welche Unternehmen betrifft die Betriebssicherheitsverordnung?

Rechtliche Grundlagen

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Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie besteht in der systematischen Bewertung der potenziellen Gefahren und Risiken, die die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen können. Damit stellt Sie die Basis für alle weiteren sicherheitstechnischen Aktivitäten und Maßnahmen dar. 
Seit 2010 schreibt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vor, dass Gefährdungsbeurteilungen ausschließlich von fachkundigen Personen erstellt bzw. fortgeführt werden dürfen. Verfügt der Unternehmer nicht über die erforderliche Fachkunde ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters wie HIRAcon die kosteneffizientere und zugleich sicherere Alternative für eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung, gegenüber einer internen Lösung.

Unsere Sicherheitsingenieure gehen hierbei grundsätzlich nach folgendem
Schema vor:

1. Identifikation der einzelnen Arbeitsbereiche und der jeweiligen Arbeitsabläufe
Je nach Verordnung auf deren Grundlage die  Gefährdungsbeurteilung erstellt wird, werden hierbei auch die Betriebsmittel oder Gefahrstoffe innerhalb der Arbeitsbereiche erfasst.


2. Standortbegehung
Bei der Begehung der Betriebsstätte werden die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe hinsichtlich potenzieller Gesundheitsgefahren beurteilt, sowie der Stand der bestehenden Arbeitsschutzorganisation erfasst. Dies stellt die Grundlage für die Definition von etwaig erforderlichen Maßnahmen dar (Soll-/Ist-Abgleich).


3. Dokumentation
Nachdem alle potenziellen Gefährdungen und etwaig erforderliche Sicherheitsmaßnahmen ermittelt wurden, werden diese getrennt nach Arbeitsbereichen dokumentiert. Zudem erhält der Kunde zu jedem Arbeitsbereich ein Arbeitsbereichsdatenblatt, aus dem alle für diesen Bereich relevanten Arbeitsschutzdaten (z.B. notwendige Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungsbeschränkungen, erforderliche PSA und Unterweisungen) zu entnehmen sind.

4. Fortführung der Gefährdungsbeurteilung
Die jeweilige Gefährdungsbeurteilung wird in einer Form an den Kunden übergeben, die eine anschließende lückenlose Fortführung der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. Dies kann intern von einer fachkundigen Person, oder ebenfalls durch HIRAcon geschehen.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen?

Welche Arten von Gefährdungsbeurteilungen muss ich für mein Unternehmen durchführen?

Rechtliche Grundlagen

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Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung ist ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie besteht in der systematischen Be- und Auswertung von potenziellen Gefahren für die psychische Gesundheit Ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz. Ziel der Beurteilung der psychischen Belastungen ist es Gefährdungsfaktoren, welche psychische Störungen begünstigen, oder die psychische Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen, zu erkennen und anschließend zu minimieren.
Die psychische Gesundheit der Beschäftigten ist eine wichtige Determinante für die Produktivität und somit schlussendlich für den Erfolg Ihres Unternehmens.

Unsere Gesundheitsschutzexperten gehen bei der Beurteilung der psychischen Belastung wie folgt vor:

1. Vor Ort Besprechung und Vorstellung der geplanten Vorgehensweise
Wir stellen den zuständigen Führungskräften Ihres Betriebs den Ablauf der Beurteilung der psychischen Belastungen vor und ermitteln anschließend die benötigten Auswertungseinheiten (z.B. einzelne Arbeitsbereiche) im gemeinsamen Dialog.

2. Mitarbeiterbefragung
Zur Erhebung der für die Beurteilung der psychischen Belastungen notwendigen Daten, wird eine Mitarbeiterbefragung in Form von Fragebögen, welche an die Beschäftigten ausgehändigt werden, durchgeführt. Die Befragung der Mitarbeiter nach dem auf jahrzehntelanger Expertise basierenden Befragungssystem der HIRAcon erfolgt für ein möglichst realitätsnahes Ergebnis vollkommen anonymisiert. Nachdem die Befragung mittels der Fragebögen durchgeführt wurde, werden die Befunde systematisch analysiert und ausgewertet. 

3. Präsentation der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Auswertung werden den zuständigen Führungskräften präsentiert. Zudem erteilen unsere Experten basierend auf den Ergebnissen Maßnahmenempfehlungen zur anschließenden Umsetzung. 

4. Dokumentation
Die Beurteilung der psychischen Belastungen wird gesetzeskonform dokumentiert und dient dem Kunden zum Nachweis gegenüber den staatlichen Kontrollstellen.

Wer muss eine Beurteilung der psychischen Belastungen durchführen lassen?

Rechtliche Grundlagen

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Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Gefahrstoffverordnung ist eine Verordnung des Chemikaliengesetzes (ChemG) welche den Umgang mit  Gefahrstoffen am Arbeitsplatz regelt. Ziel der GefStoffV ist der Schutz der Beschäftigten vor stoffbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen jeglicher Art. Dafür bedarf es eines gewissenhaften, sicheren und vorausschauenden Umgangs mit allen im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffen. Die Werkzeuge, die die GefStoffV dem Sicherheitsingenieur zur Realisierung dieses Ziels an die Hand gibt, sind neben der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV, das Erstellen eines Gefahrstoffkatasters, wie auch das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern und die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen in die Arbeitsorganisation.

HIRAcon übernimmt für Sie alle Leistungen, die aus der Gefahrstoffverordnung resultieren:

1. Ermittlung sämtlicher Gefahrstoffe in Ihrem Unternehmen 

2. Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses, welches kontinuierlich fortgeschrieben wird

3. Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und Betriebsanweisungen für den korrekten Umgang mit den ermittelten Gefahrstoffen

4. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV

5. Unterstützung und Beratung bei der Implementation geeigneter Schutzmaßnahmen

6. Unterweisung der Mitarbeiter

Wen betrifft die Gefahrstoffverordnung?

Welche Pflichten ergeben sich aus der GefStoffV für den Unternehmer?

Rechtliche Grundlagen

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Flucht-& Rettungswegpläne

Flucht- & Rettungswegpläne

Flucht-& Rettungswegpläne sind entscheidend für das sichere Verlassen der Betriebsstätte durch alle Beschäftigten im Falle eines Notfalls. Aus diesem Grund sollten diese stehts aktuell und übersichtlich an allen wichtigen Stellen innerhalb der Arbeitsstätte ausgehängt sein.
Der Flucht- & Rettungswegplan muss u.a. Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Bedienungseinrichtungen technischer Anlagen und Maschinen sowie brand-, explosions- oder anderweitig gefährdete Bereiche darstellen und zudem für die
Brandbekämpfung freizuhaltende Flächen ausweisen. 

HIRAcon bietet Ihnen folgenden Service für die rechtskonforme Erstellung/Erneuerung Ihrer Flucht- & Rettungswegpläne:

  • Erstellung von rechtskonformen Flucht-& Rettungswegplänen in von Ihnen gewünschtem Format und Design

  • Ausrichtung auf die jeweilige Betriebsstätte

  • Maßstabsgetreue Durchführung

  • Hochwertige Verarbeitung

  • Laminierung auf Wunsch

Wer muss Flucht- & Rettungswegpläne aushängen?

Rechtliche Grundlagen

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Lärm-, Vibrations- und Raumklimamessung

Lärm-, Vibrations- und Raumluftmessungen

Lärm, Vibrationen und Raumluft am Arbeitsplatz können einen erheblichen Einfluss auf die Gesundheit und das Wohlbefinden Ihrer Beschäftigten haben. Die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung schreibt aus diesem Grund jedem Arbeitgeber vor, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die im Betrieb auftretenden Expositionen zu ermitteln, zu bewerten und ggf. geeignete Schutzmaßnahmen zu implementieren. In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Luft stehts in ausreichender Menge vorhanden sein. Gesundheitlich zuträglich entspricht i.d.R. der Außenluftqualität. Mangelhafte Raumluft kann Kopfschmerzen, Schleimhautreizungen, Müdigkeit, Lufttrockenheitsgefühl sowie allergischen Reaktionen auslösen und auch die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten negativ beeinflussen. Um bei mangelhafter Raumluft geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können, ist eine regelmäßige Überwachung dieser durch ein geeignetes Messinstitut insbesondere nach Umbau- und Renovierungsmaßnahmen unerlässlich. Folgende Leistungen bieten wir zu Ihrer Unterstützung an:

  • Durchführung der Gefährdungsermittlung/-beurteilung nach LärmVibrationsArbSchV durch unsere Sicherheitsingenieure

  • Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen vor Lärm- und Vibrationsexposition

  • Messung zur Beurteilung von Luftqualität und Raumklima

Wer muss Lärm- und Vibrationsmessungen durchführen lassen?

Rechtliche Grundlagen

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Betriebe bis 10 Beschäftigte

Betriebe bis 10 Beschäftigte - Individuelle Betreuung

Um Kleinbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigten mehr Flexibilität bei der Erfüllung der sicherheitstechnischen Vorschriften zu gewähren, können diese eine besondere Betreuungsform wählen. Anders als bei Betrieben ab 10 Beschäftigten wird hierbei keine feste sicherheitstechnische Einsatzzeit vorgeschrieben, sondern ein anlassbezogenes Betreuungsmodell ermöglicht.
Dabei Kann der Unternehmer einen geeigneten Anbieter wie die HIRAcon mit der Arbeitsschutzbetreuung beauftragen, welcher neben der für alle Unternehmen vorgeschriebenen Arbeitsschutzgrundbetreuung, die im Wesentlichen aus Erstellung und Fortschreibung der Basis-Gefährdungsbeurteilung besteht, auch die anlassbezogene Betreuung übernimmt.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Unternehmer durch diese Regelung nicht von seiner Pflicht, die Sicherheit & Gesundheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten, entbunden wird. Er/Sie ist dafür zuständig, den Bedarf an sicherheitstechnischer Betreuung, welche über die Grundbetreuung hinaus geht, zu ermitteln und durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit durchführen zu lassen.

Wir unterstützen Kleinbetriebe bis 10 Beschäftigte mit folgenden Leistungen:

 

  • Erstellung und Fortführung der Basis-Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG im von Ihrem Unfallversicherungsträger festgelegten Intervall (zwischen 1 und 5 Jahren)

  • Beratung des Auftraggebers zu allgemeinen Themen des Arbeitsschutzes

  • Ermittlung des individuellen Bedarfs und Durchführung der notwendigen anlassbezogenen Betreuung nach gesonderter Beauftragung

  • Zusätzlich für Arztpraxen und Apotheken: Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen nach Biostoff- und Gefahrstoffverordnung

Welchen Vorteil bietet die individuelle Arbeitsschutzbetreuung Kleinunternehmern?

Was gehört zur anlassbezogenen Betreuung?

Rechtliche Grundlagen

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Unterweisungen

Sicherheitstechnische Unterweisungen

Sicherheitstechnische Unterweisungen sind Schulungen, die die Beschäftigten über Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz informieren und sie für potenzielle Gesundheitsgefahren sensibilisieren.
Mitarbeiterunterweisungen stellen somit einen wichtigen Aspekt der
sicherheitstechnischen Betreuung dar, der das Bewusstsein der Beschäftigten für Arbeitsschutzmaßnahmen schärfen und so Arbeitsunfällen vorbeugen soll. Gemäß §12 ArbSchG ist der Unternehmer dazu verpflichtet, Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausreichend zu unterweisen. Diese Unterweisungen müssen sicherheitstechnische Anweisungen und Erläuterungen enthalten, die eigens auf den Arbeitsplatz bzw. den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisungen müssen an die Gefährdungsentwicklung angepasst und regelmäßig wiederholt werden.

Wir übernehmen die sicherheitstechnische Unterweisung Ihrer Mitarbeiter u.a. zu folgenden Themen:

  • Arbeitsschutzgesetze und - vorschriften

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Arbeitsplatzspezifische Gefahren

  • Verhalten im Notfall

  • Bedienung von Maschinen

  • Hygiene am Arbeitsplatz

Wer muss Mitarbeiterunterweisungen durchführen?

Rechtliche Grundlagen

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Noch Fragen?
Dann kontaktieren Sie uns gerne!

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